...sondern nur noch Privatpersonen bzw. selbständige Unternehmer, wie auch alle Rechtsanwälte
(News4Press.com) Die Gerichtsvollzieher waren bis Ende Juli 2012 i.S.d. alten Gerichtsvollzieherordnung, § 1 GVO, Beamte i.S.d. Beamtenrechts.
Doch dies hat sich laut Auskunft von Herrn Rechtsanwalt Torsten Ramm mit der Änderung der GVO (Gerichtsvollzieherordnung) und ihrem Stand seit dem 1. August 2012 geändert. Denn § 1 GVO ist aufgehoben worden. Dies bedeutet nach weiterer Auskunft von Herrn Rechtsanwalt Ramm, dass Gerichtsvollzieher nicht mehr Beamte i.S.d. Beamtenrechts sind und somit nur noch als Privatpersonen und selbstständige Unternehmer handeln können.
Das wiederum hat zur Folge, dass keine Gerichtsvollzieherin und kein Gerichtsvollzieher rechtlich mehr dazu in der Lage ist, noch irgendwelche Vollstreckungshandlungen vornehmen zu können und zu dürfen.
Zum Bereich der Vollstreckung gehören bzw. gehörten insbesondere die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. Privatpersonen und/oder selbständige Unternehmer sind jedoch nicht dazu befugt, direkte Vollstreckungshandlungen vorzunehmen, insbesondere sind sie nicht dazu befugt, eidesstattliche Versicherungen abzunehmen.
Mit anderen Worten ist kein Mensch in Deutschland mehr dazu verpflichtet, gegenüber einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher die "eidesstattliche Versicherung" abzugeben bzw. sich von diesem Personenkreis die eidesstattliche Versicherung abnehmen zu lassen.
Doch dies hat sich laut Auskunft von Herrn Rechtsanwalt Torsten Ramm mit der Änderung der GVO (Gerichtsvollzieherordnung) und ihrem Stand seit dem 1. August 2012 geändert. Denn § 1 GVO ist aufgehoben worden. Dies bedeutet nach weiterer Auskunft von Herrn Rechtsanwalt Ramm, dass Gerichtsvollzieher nicht mehr Beamte i.S.d. Beamtenrechts sind und somit nur noch als Privatpersonen und selbstständige Unternehmer handeln können.
Das wiederum hat zur Folge, dass keine Gerichtsvollzieherin und kein Gerichtsvollzieher rechtlich mehr dazu in der Lage ist, noch irgendwelche Vollstreckungshandlungen vornehmen zu können und zu dürfen.
Zum Bereich der Vollstreckung gehören bzw. gehörten insbesondere die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. Privatpersonen und/oder selbständige Unternehmer sind jedoch nicht dazu befugt, direkte Vollstreckungshandlungen vorzunehmen, insbesondere sind sie nicht dazu befugt, eidesstattliche Versicherungen abzunehmen.
Mit anderen Worten ist kein Mensch in Deutschland mehr dazu verpflichtet, gegenüber einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher die "eidesstattliche Versicherung" abzugeben bzw. sich von diesem Personenkreis die eidesstattliche Versicherung abnehmen zu lassen.
Hinzuzufügen ist zudem, so Herr Rechtsanwalt Ramm, dass das Gesetz zur Umwandlung des Offenbarungseides, so war es noch vor dem Beitritt der DDR zur BRD, in die "Eidesstattliche Versicherung" mit Art. 53 des 1. Bundesbereinigungsgesetzes im Zuständigkeitsbereich des Bundesjustizministeriums aus dem Jahr 2006 gestrichen worden ist.
Danach stellt sich die Frage, ob die Aufforderung zur Abgabe einer "Eidesstattlichen Versicherung" überhaupt noch zulässig ist. Wenn zu keinem Zeitpunkt der Offenbarungseid rechtlich in eine "Eidesstattliche Versicherung" umgewandelt worden ist, so besteht wenn überhaupt nur die Pflicht, einen Offenbarungseid abzugeben, abgesehen davon, dass eine "Eidesstattliche Versicherung" und auch ein "Offenbarungseid" nicht mehr von Gerichtsvollziehern abgenommen werden kann.
Was kann der Mensch in der Bundesrepublik in Deutschland nun tun. Er kann nicht nur Widerspruch gegen die Abnahme der "Eidesstattlichen Versicherung" und "Erinnerung" gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung einlegen. Er hat im Allgemeinen das Recht, eine derartige Erklärung nicht abgeben zu müssen. Hierzu kann er sich auf Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz berufen und zivilen Ungehorsam leisten.
Was kann der Mensch in der Bundesrepublik in Deutschland nun tun. Er kann nicht nur Widerspruch gegen die Abnahme der "Eidesstattlichen Versicherung" und "Erinnerung" gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung einlegen. Er hat im Allgemeinen das Recht, eine derartige Erklärung nicht abgeben zu müssen. Hierzu kann er sich auf Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz berufen und zivilen Ungehorsam leisten.
Auch andere Rechte von Gerichtsvollziehern bestehen nicht mehr. Steht der Gerichtsvollzieher vor der Tür, verlangen Sie stets, dass er sich ausweist, auch mit seinem Personalausweis. Zeigt er Ihnen einen "Dienstausweis", so sorgen Sie für Zeugen und rufen die Polizei. Ein Gerichtsvollzieher, der Ihnen jetzt noch einen Dienstausweis vorzeigt, begeht hier mehrere Straftatbestände, angefangen ggf. von der Urkundenfälschung über den Betrug und möglicher weiterer Straftaten.
Darüber hinaus sind die Gerichtsvollzieher dazu verpflichtet, ihren Personalausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen vorzuzeigen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, rufen Sie ebenfalls die Polizei und erklären Sie die Situation. Auch hier kommen ggf. mehrere Straftaten in Betracht.
Sorgen in jeden Fall, wenn möglich, immer für Zeugen. Lassen Sie sich nichts von einen Gerichtsvollzieher gefallen. Denn eine Privatperson bzw. ein selbstständiger Unternehmer hat Ihnen gegenüber keine sog. hoheitlichen Rechte. Er darf weder ihr Grundstück ohne ihre Erlaubnis betreten oder auch nur ihre Wohnung und den dazu gehörenden Flur.
Darüber hinaus sind die Gerichtsvollzieher dazu verpflichtet, ihren Personalausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen vorzuzeigen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, rufen Sie ebenfalls die Polizei und erklären Sie die Situation. Auch hier kommen ggf. mehrere Straftaten in Betracht.
Sorgen in jeden Fall, wenn möglich, immer für Zeugen. Lassen Sie sich nichts von einen Gerichtsvollzieher gefallen. Denn eine Privatperson bzw. ein selbstständiger Unternehmer hat Ihnen gegenüber keine sog. hoheitlichen Rechte. Er darf weder ihr Grundstück ohne ihre Erlaubnis betreten oder auch nur ihre Wohnung und den dazu gehörenden Flur.
Steht also die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher vor der Tür, so wehren Sie sich.
Bleiben Sie aber zunächst immer stets höflich und versuchen Sie, diesen Personenkreis über die Sachlage aufzuklären.
Der aller größte Teil der Gerichtsvollzieher kennt nämlich noch nicht die Rechtslage, auch ihm wird alles durch die Exekutive und die Judikative verschwiegen. Holen Sie im Zweifel auf jeden Fall die Polizei hinzu. Bleiben Sie aber auch der Polizei gegenüber stets höflich, denn auch die Polizei kennt noch nicht alle Änderungen in diesem Rechtssystem.
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Die Beamteneigenschaft bestimmt sich nicht nach der Gerichtsvollzieher-Ordnung, sondern nach den Landesbeamtengesetzen. Und danach sind die Gerichtsvollzieher immer noch Beamte.
AntwortenLöschenAuf die Aussagen eines Ex-Rechtsanwalts, der mal behauptet hatte, seine Mandantin sei von Außerirdischen im thüringischen Jonastal abgeholt worden, würde ich nicht allzu viel geben. Er spinnt auch in anderer Hinsicht.
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LöschenWarum haben sie dann nicht einen Amtsausweis sondern nur einen Dienstausweis und warum gibt es die Staatshaftung nicht mehr sondern nur noch die private? --> siehe §§ 823 + 839 BGB.
LöschenNun ja, ein Beamter hatte noch nie einen Amtsausweis, sondern bei Bedarf immer einen Dienstausweis. Schließlich hat er auch einen Dienstherr, der ist "bedienstet". Es hat sich also nicht viel daran geändert.
LöschenDas Staatshaftungsgesetz ist vom Bundesverfassungsgericht als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar erklärt worden, weil die darin geregelte Materie Länderangelegenheit war. Und die Länder waren der Auffassung, dass eine gesetzliche Regelung über Art. 34 GG hinaus nicht erforderlich ist. Ach so, in Art. 34 GG steht drin
"Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden."
Diese Bestimmung ist übrigens anwendbares geltendes Recht. Und die §§ 823 und 839 BGB darf man nur zusammen mit diesem Artikel sehen.
Warum haben sie keinen Amtsausweis? Wohl deshalb, weil Beamte seit jeher nur einen Dienstausweis haben. Immerhin haben Beamte ja auch einen Dienstherrn, und ihre Lebensarbeitszeit wird auch Dienstzeit genannt. Das war schon zu Kaiser Wilhelms Zeiten so gewesen.
AntwortenLöschenUnd wieso soll die Staatshaftung nicht mehr gelten? Sie ist eindeutig in Art.34 GG festgelegt, und die §§ 823 und 839 BGB muss man im Zusammenhang mit diesem Artikel betrachten.
Das Staatshaftungsgesetz wurde Anfang der 80er Jahre vom Bundesverfassungsgericht als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Die in diesem Gesetz geregelte Materie ist nämlich Länderangelegenheit. Und die Länder waren eben der Ansicht, dass sie nichts regeln müssen, was im Grundgesetz schon eindeutig geregelt ist. Denn das Grundgesetz ist geltendes Recht.
Dann dürfen die GV also doch im vollem Umfang tätig werden?
AntwortenLöschenDas ist ja schön, doch wenn's keinem interessiert? Letzte Nacht 20./21.05.2014 ca. 0 Uhr klingelte es, drei Polizisten und eine Gerichtsvollzieherin, man wollte Geld eintreiben, die Gründe, alle verletzten die Rechtsnormen und wurden daher von mir stets widersprochen (UN Res. 2177A (III) und Art. 6 EMRK). Die GVz forderte mich zur EV auf oder ich komme in den Knast -6 Monate. Ich wies Sie darauf hin, dass Sie gegen Gesetze verstößt und sich die GVO wie folgt seit dem 01. 08.2014 geändert hat. Den drei Polizisten war es auch egal. Die GVz zeigte mir einen alten abgegriffenen Dienstausweis, der Personalausweis wurde mir verweigert. man drang in meine Wohnung ein obwohl ich das nicht wollte, man fuchtelte mit Handschellen vor meinem Gesicht um Ihren Begehren nach druck zu verlangen. Die Haftbefehle trugen alle keine Unterschrift eines Richters! Heute gehe ich zu meinem Anwalt und werde diese Damen anzeigen, die Polizisten werden erklären müssen warum die sich von privat tätigen Bürgern zum Geldeintreiben anstiften lassen. Auf die Frage ob ich die auch mal anrufen/mitnehmen kann reagierten die nicht. Wenn Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht.
AntwortenLöschenKannst die GV auch anzeigen. Habe ich gemacht und RECHT bekommen. Eine EV darf nur die Judikative und nicht Exekutive.
LöschenSo weist beispielsweise der § 185 d GVGA („Durchführung des Termins“) der materiell-rechtlich nicht verbindlichen Verwaltungsvorschrift GVGA eklatante Verstöße gegen die Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 GG), die Rechtssicherheit u. das Bestimmtheitsgebot (Art. 20 und Art. 80 Abs. 1 Satz 2, Art 103 Abs. 2 GG) und das Rechtsstaatprinzip (Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auf.
Kannst die GV auch anzeigen. Habe ich gemacht und RECHT bekommen. Eine EV darf nur die Judikative und nicht Exekutive.
LöschenSo weist beispielsweise der § 185 d GVGA („Durchführung des Termins“) der materiell-rechtlich nicht verbindlichen Verwaltungsvorschrift GVGA eklatante Verstöße gegen die Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 GG), die Rechtssicherheit u. das Bestimmtheitsgebot (Art. 20 und Art. 80 Abs. 1 Satz 2, Art 103 Abs. 2 GG) und das Rechtsstaatprinzip (Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auf.