Donnerstag, 27. August 2009

Achtung ALG2 Empfänger: Ihr werdet beim Sex beobachtet.

Immer wieder wurden 2009 und 2010 Detektive los geschickt um ALG2 Bezieher des Missbrauchs zu überführen. Überwiegend wollten die Behörden ermitteln, wer mit wem ein Intimes Verhältniss pflegt, um eine Bedarfsgemeinschaft nach zu weisen.

Jedoch macht es keinen Sinn, denn die Bedarfsgemeinschaft ist so definiert, das weder eine sexuelle Beziehung eine Rolle spielt, noch eine Wohngemeinschaft vom Amt zur Bedarfsgemeinschaft umfunktioniert werden darf.
Selbst wen Freund und Freundinn zusammen leben ist das noch kein gerichtlich relevanter Grund eine Bedarfsgemeinschaft zu Grunde zu legen. Erst das gemeinsame Kind oder die Absicht finanziell für einander ein zu stehen (gemeinsames Konto) macht das Pärchen zur Bedarfsgemeinschaft. Das sah die ARGE bisher nicht so.
Sozialgerichtsprozess wurde aber meist zugunsten der ALG2 Empfänger entschieden.

Das Sozialgericht Düsseldorf hat sogar das heimliche Ausspähen von Hartz-IV-Empfängern verboten. Die Behörden dürften zur Ermittlung einer so genannten eheähnlichen Lebenspartnerschaft nicht ohne vorherige Information und Einverständnis des Betroffenen dessen Nachbarn oder sonstige Dritte befragen, entschied das Gericht.

Auch das am 25 November 2010 das Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar verdeckte Beobachtungen durch einen Sozialdetektiv für generell unzulässig erklärte (1 KO 527/08), weil es darin eine durch keine gesetzliche Grundlage gedeckte Verletzung des Rechts auf informelle Selbstbestimmung sah.

Das stört die Verantwortlichen in Arbeitsagenturen und Jobcentern damals jedoch nicht, was bei diesen auf eine erhebliche kriminelle Energie schließen lässt.

Update: 2011

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat dann aber März 2011 verlauten lassen, die Beobachtung von Empfängern von Arbeitslosengeld II zu stoppen, die des Leistungsmissbrauchs verdächtig sind. Wie es in einer gemeinsamen Mitteilung von BA und dem Arbeitsministerium heißt, sei man "sich einig, dass Observationen im Auftrag der BA nicht stattfinden. Daher wird der entsprechende Passus künftig aus der Dienstanweisung gestrichen".
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Noch am Tag zuvor hatte die BA ihr Vorgehen verteidigt, im Kampf gegen Sozialmissbrauch von Hartz-IV-Empfängern in bestimmten Fällen Erkundigungen bei Banken, Bildungsträgern und Nachbarn über Verdächtige einzuholen. In besonders schwerwiegenden Fällen würden auch Detektive eingesetzt, sagte eine Sprecherin. "Wir sind gesetzlich dazu verpflichtet, Leistungsmissbrauch zu bekämpfen."

Jedes Jobcenter verfüge zu diesem Zweck über einen Außendienst, der Verdachtsfällen nachgehe und auch Betroffene in ihrer Wohnung aufsuche. Zudem würden Banken nach den Vermögensverhältnissen der Hartz-IV-Empfänger befragt. Ebenso komme es vor, dass bei Nachbarn oder Bildungsträgern Erkundigungen über Verdächtige eingeholt würden. Observationen seien allerdings die letzte Lösung und kämen nur sehr selten vor. Die Kontrollen seien seit Jahren üblich.

Die Vorwärtsverteidigung der BA war eine Reaktion auf jüngste Vorwürfe des Erwerbslosenforums Deutschland in Bonn. Dieses hatte der BA vorgehalten, bei der Kontrolle Verdächtiger verstärkt zu "nachrichtendienstlichen Methoden" zu greifen. Damit maße sich die Bundesagentur Kompetenzen an, die selbst Strafermittlungsbehörden nicht besäßen. Über die Vorwürfe hatte auch die Bild berichtet.

Aber auch finanzielle Aspekte und Behördliche Anweisungen könnten zu einem Umdenken geführt haben, da die ermittelten Bedarfsgemeinschaften entweder nach der Ermitlung schon nicht mehr existierten, oder meist vom Gericht nicht als solche bestätigt wurden, blieb wahrscheinlich außer den Kosten für die Detektive nicht viel Einsparungspotenzial übrig.

1 Kommentar:

  1. Auch wenn der Beitrag schon 3,5 Jahre alt ist, antworte ich mal, denn inhaltlich ist er jetzt im Jahr 2013 noch immer gültig.

    Die Dienstanweisung der Bundeagentur für Arbeit sieht Hausbesuche nicht als adäquates Mittel vor,um eine Bedarfsgemeinschaft nachzuweisen. Vielmehr weist sie sogar speziell die Anlage VE des ALG2-Antrages hin, welche im Falle einer existierenden BG auszufüllen ist. Es gab in der Vergangenheit diverse Urteile, welche Sachverhalte in der Wohnung der Leistungsbezieher eben NICHT eindeutig auf eine BG hindeuten. Ein gemeinsamer Kühlschrank, eine gemeinsame Waschmaschine, gemeinsames Kochen, Putzen,Waschen usw. sind demnach keine eindeutigen Anzeichen für eine BG. Selbst ein gemeinsames Bett ist es nicht. Somit sind faktisch alle Indizien negiert, die ein geneigter Arge/Jobcenter-Mitarbeiter eine BG sehen könnte.

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